Erscheinungsdatum: 07.08.2025

Aktuelles zu Taggeldern, Nächtigungspauschalen & Kilometergeld in Österreich

Aktuelles zu Taggeldern, Nächtigungspauschalen & Kilometergeld in Österreich (Stand: Juli 2025)

Liebe Klientinnen und Klienten, beruflich bedingte Reisen sind steuerlich begünstigt – vorausgesetzt, die geltenden Pauschalsätze werden korrekt angewendet.

Mit Wirkung ab 2025 – insbesondere mit der Änderung des Kilometergelds ab 1. Juli 2025 – ergeben sich wichtige Neuerungen für Dienstreisen im Inland. Nachfolgend erhalten Sie einen kompakten Überblick über die aktuell gültigen Sätze für Taggelder, Nächtigungspauschalen und Kilometergelder.

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🕑 Tagesgelder (Diäten) – gültig ab 1.1.2025

  • Tagespauschale (ab 12 h Abwesenheit): € 30,-
  • Stundenweise Diäten (ab 3 h): € 2,50 pro angefangener Stunde (max. € 30,00 pro Tag)

📌 Kürzung bei Mahlzeiten durch den Dienstgeber:in:

  • Frühstück: –50 %
  • Mittag- oder Abendessen: je –25 %
  • Zwei volle Mahlzeiten: Taggeld entfällt zur Gänze

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🌙 Nächtigungsgeld – gültig ab 1.1.2025

  • Mit Belegnachweis (z. B. Hotelrechnung): tatsächliche Kosten
  • Ohne Belegnachweis: pauschal € 17,- pro Nacht (inkl. Frühstück – keine zusätzliche Kürzung erforderlich)

📌 Wichtig: Nächtigungspauschalen dürfen max. 6 Monate pro gleichbleibendem Einsatzort steuerfrei gewährt werden.

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 🚗 Kilometergeld – Staffelung 2025

Erste Januar bis 30. Juni 2025

Verkehrsmittel - Kilometergeld
PKW/Kombi     € 0,50 / km
Motorrad / Moped / Fahrrad     € 0,50 / km
Mitfahrer im PKW zusätzlich € 0,15 / km
Fußweg (Dienstgang)   € 0,38 / km

Ab 1. Juli 2025 – neue Sätze

Verkehrsmittel Kilometergeld
PKW/Kombi     € 0,50 / km (unverändert)
Motorrad / Moped / Fahrrad    ** € 0,25 / km**
Mitfahrer im PKW          € 0,15 / km
Fußweg (Dienstgang)   € 0,38 / km

📌 Wichtig:
Für Dienstreisen, die vor dem 1.7.2025 vereinbart wurden, darf noch das Kilometergeld gemäß der alten Regelung (also € 0,50/km für alle Fahrzeuge) angesetzt werden.

Betreffend Fußweg - steht im § 11 der Reisegebührenvorschrift:

  • Wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als einem Kilometer zu Fuß zurückgelegt werden müssen,
  • Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend.
  • Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann
    oder durch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich abgekürzt wird.
  • Bei Bergbesteigungen [was ist ein Berg?] entspricht der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 Metern im An- oder Abstieg.

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📋 Unsere Empfehlung

  • Schreiben Sie ein Fahrtenbuch, für km- Geld besser handschriftlich - digitale Tools zur Dokumentation Ihrer Reisen besser nur für Taggeld, da müssen 8 Stunden /Tag als Arbeitszeit nachgewiesen werden
  • Arbeitgeber sollten korrekte Erfassung und Abrechnung in der Lohnverrechnung sicherstellen.
  • Nicht vergütete Pauschalen können von Arbeitnehmern in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

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Bei Fragen zur optimalen steuerlichen Abrechnung von Dienstreisen oder zur Anwendung der neuen Sätze stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße,
Christine Hapala & Thomas Hapala

Wir bemühen uns um sorgfältige Datenzusammenstellung können jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.